Allgemeine Geschäftsbedingungen

Taunus Schreiner, Inhaber Fabian Lenz
Töpferstraße 40, 61273 Wehrheim
E-Mail: post@taunusschreiner.de
Telefon: 06081 9589957
Stand: 14. September 2026

Inhalt

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

Geltung für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen, Werkleistungen, Bauleistungen, Montage-, Reparatur-, Wartungs- und sonstige handwerkliche Leistungen zwischen Taunus Schreiner und einem Verbraucher. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(2) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, Bemusterungen, Zeichnungen, Auftragsbestätigungen und ausdrücklich vereinbarte technische Anforderungen, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

(4) Die VOB/B gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Gegenüber Verbrauchern unterliegt auch eine vereinbarte VOB/B der gesetzlichen Inhaltskontrolle.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags oder durch den Beginn der Leistungsausführung auf Wunsch des Auftraggebers zustande. Weicht die Bestellung von unserem Angebot ab, liegt darin ein neues Angebot, das unserer Annahme bedarf.

(3) Für Inhalt und Umfang der Leistung sind die Auftragsbestätigung und die darin in Bezug genommenen Unterlagen maßgeblich. Nebenleistungen oder Leistungen anderer Gewerke sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.

(4) Nachträgliche Änderungs- oder Zusatzwünsche bedürfen einer Vereinbarung über den geänderten Leistungsumfang, die Vergütung und gegebenenfalls angepasste Ausführungsfristen. Gesetzliche Anordnungsrechte bei Bauverträgen bleiben unberührt.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers und Ausführungsbedingungen

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig die für die Ausführung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Freigaben und Zugänge bereit. Er sorgt dafür, dass Arbeitsbereiche frei zugänglich sind und die üblichen Anschlussmöglichkeiten für Strom und Wasser genutzt werden können, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich und zumutbar ist.

(2) Der Auftraggeber informiert uns vor Arbeitsbeginn über ihm bekannte verdeckte Leitungen, Gefahrstoffe, schadstoffbelastete Baustoffe, statische Besonderheiten und sonstige Risiken. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für unbekannte Risiken, dürfen wir die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.

(3) Verzögert sich die Ausführung wegen einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Erforderliche und nachweisbare Mehrkosten können nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet werden. Wir werden den Auftraggeber hierüber möglichst vor Entstehung der Mehrkosten informieren.

(4) Notwendige Leistungen, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, werden nur nach Abstimmung ausgeführt und gesondert vergütet. Dies gilt nicht, soweit sofortiges Handeln erforderlich ist, um erhebliche Schäden oder Gefahren abzuwenden und eine vorherige Abstimmung nicht möglich ist.

§ 4 Leistungszeiten und Leistungshindernisse

(1) Ausführungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle für die Ausführung erforderlichen technischen Fragen geklärt, vereinbarte Anzahlungen geleistet und notwendige Mitwirkungen erbracht sind.

(2) Werden Lieferungen oder Leistungen durch unvorhersehbare und von uns trotz zumutbarer Sorgfalt nicht zu vertretende Umstände verzögert oder verhindert, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebsstörungen, Energieausfälle oder unverschuldete Lieferausfälle von Vorlieferanten, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer erforderlichen Wiederanlaufzeit.

(3) Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich über wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen, soweit dies möglich ist. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder ist das Festhalten am Vertrag wegen der Dauer der Verzögerung unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

(4) Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber selbstständig nutzbar, zumutbar und ohne wesentliche Nachteile sind.

§ 5 Anlieferung und Zugang zur Baustelle

(1) Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Baustelle mit einem üblichen Lieferfahrzeug erreichbar ist und Materialien auf einem zumutbar kurzen, sicheren Weg eingebracht werden können, soweit im Angebot nichts anderes berücksichtigt ist.

(2) Besondere Transportleistungen, Hebezeuge, Halteverbotszonen, Parkgebühren, außergewöhnlich lange Transportwege oder sonstige bei Vertragsschluss nicht erkennbare Erschwernisse werden nur nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

(3) Treppen, Flure und sonstige Transportwege müssen frei und sicher benutzbar sein. Schutzmaßnahmen, die über den üblichen Schutz des unmittelbaren Arbeitsbereichs hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

§ 6 Preise, Abschlagszahlungen und Zahlung

(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preisangaben einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Maßgeblich ist die vereinbarte Vergütung.

(2) Ist kein Zahlungsplan vereinbart, ist die Vergütung nach Abnahme und Zugang der prüffähigen Schlussrechnung fällig. Für selbstständig abrechenbare Lieferungen ohne Abnahme gilt die gesetzliche Fälligkeit.

(3) Wir können Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen nach § 632a BGB verlangen. Materialanzahlungen oder Vorauszahlungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(4) Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die besondere 30-Tage-Regel gegenüber Verbrauchern gilt nur, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die mit unserer Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 7 Rechnungsstellung und Rechnungsversand

(1) Rechnungen werden grundsätzlich kostenfrei elektronisch an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, regelmäßig als PDF-Datei. Gesetzliche Form- und Übermittlungsvorgaben bleiben unberührt.

(2) Wünscht der Auftraggeber zusätzlich zu der ordnungsgemäß elektronisch übermittelten Rechnung eine Rechnungskopie in Papierform per Post, berechnen wir hierfür eine Druck-, Bearbeitungs- und Versandkostenpauschale von 3,50 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Sendung, derzeit 4,17 Euro brutto.

(3) Die Pauschale wird nicht erhoben, soweit die unentgeltliche Übersendung einer Papierrechnung gesetzlich vorgeschrieben oder die Berechnung im konkreten Vertragsverhältnis rechtlich nicht zulässig ist.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Für eine Abnahmefiktion gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. Gegenüber einem Verbraucher tritt die Abnahmefiktion nur ein, wenn wir ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und ihn zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen haben.

(3) Die Nutzung eines Werkes kann nach den gesetzlichen Umständen als Abnahme zu bewerten sein. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 9 Gefahrübergang

(1) Bei Werkleistungen tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Lieferung beweglicher Sachen an Verbraucher geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe an den Auftraggeber oder einen von ihm bestimmten Empfänger über. Die gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere bei einer eigenständig vom Auftraggeber beauftragten Transportperson, bleiben unberührt.

§ 10 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen. Eine Beschaffenheitsgarantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erklärt wurde.

(2) Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu prüfen und innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten. Notwendige Termine und Zugänge sind abzustimmen. Gesetzliche Rechte zur Selbstvornahme sowie Rechte in dringenden Fällen bleiben unberührt.

(3) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich auf gewöhnlichem Verschleiß, nicht vertragsgemäßer Nutzung, ungeeigneten Reinigungs- oder Pflegemitteln, unterlassener erforderlicher Wartung, unsachgemäßen Veränderungen durch Dritte oder ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen beruht und von uns nicht zu vertreten ist.

§ 11 Holz und andere Naturmaterialien

(1) Holz ist ein Naturprodukt. Jeder Baum weist individuelle, durch Holzart, Standort, Wachstum, Alter, Einschnitt, Trocknung und Verarbeitung bedingte Merkmale auf.

(2) Natürliche und materialtypische Abweichungen können insbesondere Farbe, Farbverlauf, Maserung, Struktur, Porenbild, Glanz, Härte und Oberflächenwirkung betreffen. Natürliche Wuchsmerkmale wie Äste, Verwachsungen, Wirbel, Spiegel, Markstrahlen, Harzgallen, Mineral- und Farbeinlagerungen, Splintanteile sowie vergleichbare Merkmale können je nach Holzart und vereinbarter Sortierung auftreten.

(3) Auch innerhalb derselben Holzart sowie zwischen Massivholz, Furnier und verschiedenen Holzchargen sind sichtbare Farb- und Strukturunterschiede möglich. Licht, UV-Strahlung, Luft, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Alterung können die Farbe und Oberfläche im Laufe der Zeit verändern. Unterschiedlich belichtete Bereiche können sich unterschiedlich entwickeln.

(4) Material- und holzarttypische sowie handwerklich übliche und zumutbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte oder gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und keine bestimmte Sortierung, Holzqualität, Farbgleichheit oder sonstige Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Bei Ergänzungen, Reparaturen und Nachbestellungen kann eine vollständige Übereinstimmung mit vorhandenen, bereits gealterten Materialien und Oberflächen technisch regelmäßig nicht gewährleistet werden. Unwesentliche und zumutbare Farb- und Strukturabweichungen stellen daher keinen Mangel dar.

(6) Für andere Naturmaterialien und materialtypisch variierende Werkstoffe, insbesondere Naturstein, Leder und mineralische Oberflächen, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend, soweit dies nach Art des Materials sachgerecht ist.

§ 12 Wartung, Pflege, Raumklima und Lüftung

(1) Zur Erhaltung von Wert, Funktion und Lebensdauer sind Beschläge und bewegliche Bauteile regelmäßig zu kontrollieren und nach Herstellervorgaben zu warten. Dichtstofffugen sind Wartungsfugen und regelmäßig auf Schäden zu prüfen. Beschichtete Holzoberflächen sind abhängig von Beanspruchung, Bewitterung und Beschichtungssystem rechtzeitig zu reinigen und nachzubehandeln.

(2) Diese Wartungs-, Kontroll- und Pflegeleistungen gehören nur dann zu unserem Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Unterlassene oder fehlerhafte Wartung kann Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen.

(3) Der Auftraggeber sorgt für ein für die gelieferten Bauteile geeignetes Raumklima, insbesondere hinsichtlich Temperatur und Luftfeuchtigkeit, und beachtet die Pflege- und Herstellerhinweise. Schäden durch dauerhaft ungeeignetes Raumklima, Baufeuchte oder nicht ausreichendes Lüften sind keine von uns zu vertretenden Mängel.

(4) Durch den Einbau moderner Fenster, Außentüren und anderer dichter Bauteile kann sich die Luftdichtheit des Gebäudes erheblich verändern. Soweit infolge der Baumaßnahme ein Lüftungskonzept, insbesondere nach DIN 1946-6, erforderlich ist, handelt es sich um eine gesonderte Planungsleistung. Erstellung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

§ 13 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für unsere gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung unser Eigentum, soweit sie nicht durch Verarbeitung oder Einbau wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache oder eines Grundstücks werden.

(2) Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Unterlagen, Eigentumsrechte und Urheberrecht

(1) An von uns erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, Visualisierungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir die Eigentums- und Urheberrechte, soweit diese Rechte gesetzlich bestehen.

(2) Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nur für das konkrete Vertragsvorhaben verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe oder Nutzung zur Ausführung durch Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Gesetzlich zwingende Nutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 16 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes nach § 648 BGB jederzeit kündigen. In diesem Fall behalten wir den gesetzlichen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.

(2) Nach § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass uns 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beide Vertragsparteien können einen abweichenden Betrag nachweisen.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund und besondere gesetzliche Kündigungsrechte bei Bauverträgen bleiben unberührt.

§ 17 Streitbeilegung

(1) Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(2) Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.

§ 18 Anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsinformation für Verbraucher – Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Dienstleistungen oder Werkleistungen

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Taunus Schreiner
Inhaber Fabian Lenz
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mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden; dies ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten – mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben – unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung, wenn Sie vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, und Sie bestätigt haben, dass Sie wissen, dass Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch uns erlischt.

Kein Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen

Ein Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Dieser Ausschluss ist bei Verträgen mit Montage-, Einbau- oder sonstigen Werkleistungen nicht pauschal anwendbar.

Ein Widerrufsrecht besteht außerdem grundsätzlich nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Für zusätzlich erbrachte, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen und für dabei gelieferte Waren, die für die Reparatur oder Instandhaltung nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden, kann das Widerrufsrecht fortbestehen.

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An Taunus Schreiner, Inhaber Fabian Lenz, Töpferstraße 40, 61273 Wehrheim, E-Mail: post@taunusschreiner.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung oder Werkleistung:

______________________________

______________________________

Bestellt am / Vertrag geschlossen am: ______________________________

Name des/der Verbraucher(s): ______________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________

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Datum: ______________________________

Unterschrift: ______________________________

Die Unterschrift ist nur bei Mitteilung auf Papier erforderlich.

Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn

Nur für widerrufsfähige Verbraucherverträge, wenn vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden soll.

Auftrag / Angebot Nummer: ______________________________

Auftraggeber: ______________________________

☐ Ich verlange ausdrücklich, dass Taunus Schreiner bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Dienstleistung oder Werkleistung beginnt.

☐ Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen einen angemessenen Wertersatz schulde.

☐ Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, wenn ich dem vorzeitigen Leistungsbeginn ausdrücklich zugestimmt und diese Kenntnis bestätigt habe.

Ort, Datum: ______________________________

Unterschrift Auftraggeber: ______________________________

Teil B: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

Geltung ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für Lieferungen, Werkleistungen, Bauleistungen, Montage-, Reparatur-, Wartungs- und sonstige Leistungen von Taunus Schreiner.

(2) Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

(3) Individuelle Vereinbarungen und die ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibung gehen diesen Bedingungen vor.

(4) Die VOB/B oder andere Vergabe- und Vertragsordnungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Ausführung der Leistung zustande. Weicht die Bestellung von unserem Angebot ab, gilt sie als neues Angebot des Auftraggebers.

(3) Für Art und Umfang der Leistung sind unsere Auftragsbestätigung sowie die darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bemusterungen und technischen Unterlagen maßgeblich.

(4) Leistungen anderer Gewerke, behördliche Genehmigungen, statische Nachweise, bauphysikalische Planungen, Schadstoffuntersuchungen und Lüftungskonzepte sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

(5) Nachträgliche Änderungen oder Zusatzleistungen werden nach Vereinbarung oder, soweit eine vorherige Preisvereinbarung nicht möglich ist, nach den vereinbarten beziehungsweise ortsüblichen Vergütungssätzen zuzüglich Material- und Nebenkosten abgerechnet. Gesetzliche Anordnungsrechte bleiben unberührt.

§ 3 Technische Angaben, Bemusterung und Toleranzen

(1) Technische Angaben, Maße, Zeichnungen, Abbildungen und Muster beschreiben den Vertragsgegenstand. Sie stellen keine Garantie dar, sofern eine Garantie nicht ausdrücklich in Textform übernommen wurde.

(2) Der Auftraggeber prüft ihm zur Freigabe vorgelegte Pläne, Maße, Bemusterungen und Ausführungsdetails unverzüglich auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und den von ihm zu koordinierenden Leistungen anderer Beteiligter.

(3) Branchenübliche und innerhalb einschlägiger technischer Regelwerke liegende Toleranzen bleiben zulässig, soweit keine abweichende Beschaffenheit vereinbart ist und die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Baustellenbedingungen

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Entscheidungen, Vorleistungen und Zugänge bereit. Er koordiniert die Leistungen anderer Gewerke und sorgt für eine ausführungsreife, frei zugängliche und sichere Baustelle.

(2) Der Auftraggeber teilt uns vor Arbeitsbeginn bekannte verdeckte Leitungen, Gefahrstoffe, schadstoffbelastete Baustoffe, statische Besonderheiten und sonstige Risiken mit. Für die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Angaben und Maße ist der Auftraggeber verantwortlich, soweit wir deren Prüfung nicht ausdrücklich übernommen haben.

(3) Erforderliche Anschlüsse für Strom und Wasser sowie geeignete Lager- und Arbeitsflächen werden bauseits unentgeltlich bereitgestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Stillstands-, Fahrt-, Lager-, Personal- und sonstige Mehrkosten werden nach Nachweis berechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Vergütungsanpassung

(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise vereinbart wurden.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, gelten Preise für die im Angebot beschriebenen Ausführungsbedingungen. Zusätzliche Aufwendungen wegen nicht erkennbarer Erschwernisse, geänderter Ausführungsbedingungen oder vom Auftraggeber veranlasster Änderungen werden gesondert vergütet.

(3) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Ausführungszeit von mehr als vier Monaten können nach Vertragsschluss eingetretene, nicht von uns zu vertretende erhebliche Kostensteigerungen bei Material, Energie, Transport oder Löhnen im angemessenen Umfang weitergegeben werden, sofern und soweit die betroffene Leistung noch nicht ausgeführt ist. Kostensenkungen werden entsprechend berücksichtigt. Die Anpassung ist auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen.

§ 6 Abschlagszahlungen, Sicherheiten und Zahlung

(1) Wir können Abschlagszahlungen nach § 632a BGB in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Vereinbarte Zahlungspläne bleiben vorrangig.

(2) Rechnungen sind, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugspauschalen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, können wir für noch ausstehende Leistungen angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen. Bis zur Sicherheitsleistung dürfen wir die Leistung verweigern. Gesetzliche Rechte, insbesondere § 650f BGB, bleiben unberührt.

(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

§ 7 Rechnungsstellung und E-Rechnung

(1) Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Soweit gesetzlich eine E-Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format vorgeschrieben ist, erfolgt die Rechnungsstellung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in einem zulässigen Format wie XRechnung oder ZUGFeRD.

(2) Soweit während einer gesetzlichen Übergangsfrist oder aufgrund einer Ausnahme eine sonstige Rechnung zulässig ist, kann die Rechnung mit Zustimmung des Empfängers kostenfrei per E-Mail als PDF-Datei übermittelt werden.

(3) Der Auftraggeber stellt eine geeignete elektronische Empfangsmöglichkeit bereit und teilt uns die hierfür erforderliche E-Mail-Adresse, Schnittstelle, Leitweg-ID oder sonstige Empfängerangaben rechtzeitig mit.

(4) Wünscht der Auftraggeber zusätzlich zu einer ordnungsgemäß übermittelten Rechnung eine Rechnungskopie in Papierform per Post, berechnen wir eine Druck-, Bearbeitungs- und Versandkostenpauschale von 3,50 Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Sendung.

(5) Die Pauschale wird nicht erhoben, soweit die Übersendung einer Papierrechnung gesetzlich vorgeschrieben oder die Berechnung im konkreten Vertragsverhältnis nicht zulässig ist.

§ 8 Leistungszeiten und höhere Gewalt

(1) Ausführungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst nach vollständiger technischer Klärung, Eingang vereinbarter Zahlungen und Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungen.

(2) Bei von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, insbesondere höherer Gewalt, Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, rechtmäßigen Arbeitskämpfen, erheblichen Betriebs- oder Lieferkettenstörungen, Energieausfällen oder unverschuldeten Lieferausfällen von Vorlieferanten, verlängern sich Fristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer erforderlichen Wiederanlaufzeit.

(3) Wir informieren den Auftraggeber über wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder ist einer Partei das Festhalten am Vertrag aufgrund der Dauer der Behinderung unzumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.

(4) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar und selbstständig verwendbar sind.

§ 9 Anlieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

(1) Die Preise setzen eine mit üblichem Lieferfahrzeug erreichbare Entladestelle und zumutbare Transportwege voraus. Besondere Transportmittel, Hebezeuge, Halteverbotszonen, Parkgebühren und außergewöhnliche Transportwege werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich einkalkuliert sind.

(2) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme über. Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Auftraggeber über, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere Lager-, Transport-, Fahrt- und Personalkosten, berechnen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs geht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über.

§ 10 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt das Werk unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB, wenn wir nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

(3) In sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teilleistungen sind auf Verlangen gesondert abzunehmen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

(4) Die Ingebrauchnahme ohne wesentliche Beanstandung kann nach den Umständen des Einzelfalls als Abnahme gelten. Gesetzliche Regelungen bleiben maßgeblich.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflichten

(1) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten für Warenlieferungen die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

(2) Offensichtliche Mängel von Werkleistungen sind bei der Abnahme im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Unterbleibt dies, bleiben gesetzliche Mängelrechte unberührt, soweit ihr Ausschluss nicht gesetzlich vorgesehen ist. Bei bekannten Mängeln ist § 640 Abs. 3 BGB zu beachten.

§ 12 Mängelansprüche und Verjährung

(1) Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dem Auftraggeber die gewählte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder wird sie endgültig verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Rechte zu.

(2) Der Auftraggeber hat uns angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Ohne vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung besteht ein Anspruch auf Ersatz von Selbstvornahmekosten nur in gesetzlich vorgesehenen dringenden Fällen oder bei endgültiger Verweigerung.

(3) Für Ansprüche wegen Mängeln an Lieferungen und Werkleistungen, die keine Leistungen an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

(4) Für Bauwerksleistungen und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gesetzliche Sonderregelungen für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette bleiben unberührt.

(5) Die Verkürzung nach Absatz 3 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommener Garantie sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen ist.

(6) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich auf gewöhnlichem Verschleiß, nicht vertragsgemäßer Nutzung, ungeeigneter Reinigung oder Pflege, unterlassener Wartung, unsachgemäßen Änderungen durch Dritte oder ungeeigneten raumklimatischen Bedingungen beruht und von uns nicht zu vertreten ist.

§ 13 Holz und andere Naturmaterialien

(1) Holz ist ein Naturprodukt. Jeder Baum weist individuelle, durch Holzart, Standort, Wachstum, Alter, Einschnitt, Trocknung und Verarbeitung bedingte Merkmale auf.

(2) Natürliche und materialtypische Abweichungen können insbesondere Farbe, Farbverlauf, Maserung, Struktur, Porenbild, Glanz, Härte und Oberflächenwirkung betreffen. Natürliche Wuchsmerkmale wie Äste, Verwachsungen, Wirbel, Spiegel, Markstrahlen, Harzgallen, Mineral- und Farbeinlagerungen, Splintanteile sowie vergleichbare Merkmale können je nach Holzart und vereinbarter Sortierung auftreten.

(3) Auch innerhalb derselben Holzart sowie zwischen Massivholz, Furnier und verschiedenen Holzchargen sind sichtbare Farb- und Strukturunterschiede möglich. Licht, UV-Strahlung, Luft, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Alterung können Farbe und Oberfläche verändern.

(4) Material- und holzarttypische sowie handwerklich übliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte oder gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und keine bestimmte Sortierung, Holzqualität, Farbgleichheit oder sonstige Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.

(5) Bei Ergänzungen, Reparaturen und Nachbestellungen kann eine vollständige Übereinstimmung mit vorhandenen oder gealterten Materialien und Oberflächen regelmäßig nicht gewährleistet werden. Unwesentliche Farb- und Strukturabweichungen stellen keinen Mangel dar.

(6) Für andere Naturmaterialien und materialtypisch variierende Werkstoffe gelten diese Grundsätze entsprechend, soweit dies sachgerecht ist.

§ 14 Wartung, Pflege, Raumklima und Lüftung

(1) Beschläge, bewegliche Bauteile, Dichtstofffugen und Beschichtungen sind nach den einschlägigen Hersteller- und Pflegehinweisen regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Wartungs- und Pflegeleistungen gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu unserem Leistungsumfang.

(2) Der Auftraggeber sorgt für geeignete raumklimatische Bedingungen. Schäden durch Baufeuchte, dauerhaft ungeeignete Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, unzureichendes Lüften oder unterlassene Wartung fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

(3) Soweit durch den Einbau dichter Fenster, Außentüren oder anderer Bauteile ein Lüftungskonzept, insbesondere nach DIN 1946-6, erforderlich wird, ist dessen Erstellung und Umsetzung nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.

§ 15 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

(2) Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung ermächtigt.

(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände. Erfolgt der Einbau in ein Grundstück eines Dritten, tritt der Auftraggeber seine hieraus gegen den Dritten entstehenden Vergütungsansprüche in Höhe unseres Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(5) Der Auftraggeber informiert uns unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 17 Unterlagen, Eigentumsrechte und Urheberrecht

(1) An Entwürfen, Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, Visualisierungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte, soweit diese Rechte gesetzlich bestehen.

(2) Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nur für das konkrete Vertragsvorhaben genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nutzung zur Ausführung durch Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig, soweit keine zwingenden gesetzlichen Nutzungsrechte bestehen.

§ 18 Kündigung

(1) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB vor Vollendung, behalten wir den gesetzlichen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs.

(2) Nach § 648 Satz 3 BGB wird vermutet, dass uns 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Beide Parteien können einen abweichenden Betrag nachweisen.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie besondere gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

(1) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz von Taunus Schreiner. Bei Bau- und Montageleistungen bleibt der tatsächliche Leistungsort maßgeblich, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir dürfen den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.